Warmup Building

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Warmup GmbH

Bedingungen für die Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen

1. Geltungsbereich

a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden ausschließlich Anwendung gegenüber
Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen im Sinne des § 310 Absatz 1 BGB.

b) Individualvereinbarungen zwischen der Warmup GmbH (im Folgenden: der Lieferant) und
dem Kunden (im Folgenden: der Käufer) gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
vor.

c) Der Einbeziehung der eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird
widersprochen. Etwas anderes gilt nur bei ausdrücklicher abweichender Vereinbarung
zwischen dem Lieferanten und dem Kunden.

2. Vertragsschluss, Änderungen der Ware

a) Verträge zwischen Lieferant und Kunde kommen durch Angebot und Annahme zu Stande.
Der Lieferant wird dem Kunden den Vertragsschluss und den Vertragsinhalt schriftlich oder
in Textform bestätigen.

b) Der Lieferant liefert bei nicht vorrätigen Waren nach Katalog. Handelsübliche und
zumutbare Abweichungen in Farbe und in den Maßen stellen keinen Mangel dar.

3. Lieferzeit, Verzug des Lieferanten

a) Eine angegebene Lieferzeit ist eine Circa-Angabe. Sie ist nur dann fest terminiert,
wenn das zwischen Lieferant und Käufer so für diesen Fall vereinbart wurde.

b) Die Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung des Lieferanten.
Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht vom Lieferanten zu vertreten ist
und dieser mit der gebotenen Sorgfalt ein konkretes Deckungsgeschäft mit dem Hersteller
abgeschlossen hat. Der Lieferant wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die
Ware zu beschaffen. Kann der Lieferant die Lieferzeit voraussichtlich nicht einhalten, wird er
den Käufer unverzüglich informieren.

c) Ist eine Lieferzeit nicht fest terminiert, so kommt der Lieferant erst dann in Verzug, wenn
der Käufer dem Lieferanten eine Aufforderung zur Lieferung mit einer Frist von mindestens
drei Wochen hat zukommen lassen.

d) Bei Verzug des Lieferanten ist der Käufer auf Verlangen des Lieferanten verpflichtet,
innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung
vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht.

4. Höhere Gewalt

Im Falle von Ereignissen höherer Gewalt, die sich auf die Vertragserfüllung auswirken, ist
der Lieferant berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben und
bei längerfristigen Verzögerungen ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass hieraus
irgendwelche Ansprüche gegen den Lieferanten hergeleitet werden können. Als höhere
Gewalt gelten alle für den Lieferanten unvorhersehbaren Ereignisse oder solche, die – selbst
wenn sie vorhersehbar waren – außerhalb des Einflussbereichs des Lieferanten liegen und
deren Auswirken auf die Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen des Lieferanten
nicht verhindert werden können. Etwaige gesetzliche Ansprüche des Käufers bleiben
unberührt.

5. Versand

a) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht
mit der Übergabe der Ware an eine geeignete Transportperson über. Dies gilt auch dann,
wenn der Lieferant die Kosten des Transportes trägt. Eine Transportversicherung erfolgt nur
bei entsprechender Vereinbarung zwischen Lieferant und Käufer und erfolgt dann auf
Rechnung des Käufers.

b) Verzögert sich der Versand der Ware an den Käufer aus Gründen, die dieser zu vertreten
hat, so geht die Gefahr bereits mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
Lagerkosten hat nach Gefahrübergang der Käufer zu tragen.

6. Mängel

a) Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies im ordnungsgemäßen
Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, dem Lieferanten
unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer diese Anzeige, so gilt die Ware als
genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung
nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich
nach der Entdeckung gemacht werden, andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses
Mangels als genehmigt.

b) Verlangt der Käufer wegen eines Mangels Nacherfüllung, so hat er dem Lieferanten
hierfür eine Frist von mindestens drei Wochen zu setzen. Dem Lieferanten steht das
Wahlrecht zu, ob er den Mangel beseitigt oder eine mangelfreie Sache liefert.

c) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang.
Eine Nacherfüllung (Neulieferung oder Nachbesserung) kann ausschließlich auf die
Verjährung des die Nacherfüllung auslösenden Mangels Einfluss haben.

d) Satz 1 bezieht sich nicht auf Fälle des Rückgriffsanspruchs nach § 445a BGB sowie
auf Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche, die der Käufer nach den gesetzlichen
Vorschriften wegen Mängeln geltend machen kann. Für letztere Ansprüche gilt Nr. 7.

7. Haftung

Vorbehaltlich Nr. 6 haftet der Lieferant aus allen vertraglichen, vertragsähnlichen und
gesetzlichen, auch deliktischen Ansprüchen auf Schadens- und Aufwendungsersatz wie
folgt:

a) Der Lieferant haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt
– bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
– bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit,
– aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts anderes geregelt ist,
– aufgrund zwingender Haftung wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz.

b) Verletzt der Lieferant fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß Nr. 7a)
unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag
dem Lieferanten nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.

c) Im Übrigen ist eine Haftung des Lieferanten ausgeschlossen.

d) Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung des Lieferanten
für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.

8. Preise und Zahlungsbedingungen

a) Die angegebenen Preise des Lieferanten sind Nettopreise. Hinzu kommt die gesetzliche
Umsatzsteuer. Die Preise verstehen sich ab Sitz des Lieferanten. Versandkosten trägt der
Käufer.

b) Bei Lieferungen in Länder außerhalb der Europäischen Union können im Einzelfall weitere
Kosten anfallen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat und die vom Käufer zu tragen sind.
Hierzu zählen beispielsweise Kosten für die Geldübermittlung durch Kreditinstitute (z.B.
Überweisungsgebühren, Wechselkursgebühren) oder einfuhrrechtliche Abgaben bzw.
Steuern (z.B. Zölle). Solche Kosten können in Bezug auf die Geldübermittlung auch dann
anfallen, wenn die Lieferung nicht in ein Land außerhalb der Europäischen Union erfolgt, der
Käufer die Zahlung aber von einem Land außerhalb der Europäischen Union aus vornimmt.

c) Die Rechnungen des Lieferanten sind sofort fällig. Ein Skontoabzug bedarf der vorherigen
Vereinbarung.

d) Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen gegebenenfalls bestehender
Gegenansprüche des Käufers ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig
festgestellter Forderungen oder zu Gunsten des Kunden entscheidungsreifer Forderungen
ausgeschlossen.

9. Eigentumsvorbehalt

a) Jede vom Lieferanten gelieferte Ware bleibt dessen Eigentum bis zur vollständigen
Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der
Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Eine wie
auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch
den Käufer ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers gestattet. Keinesfalls darf
aber die Ware im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zu Sicherung an Dritte
übereignet werden.

b) Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte
Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Käufer tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen
Veräußerung entstehenden Forderungen an den Lieferanten ab. Der Käufer ist ermächtigt,
diese Forderungen solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber
dem Lieferanten nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt
(Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte,
insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und daher unzulässig.
Der Lieferant ist berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Käufers zu prüfen.

c) Ist die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen
worden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber
seinem Abnehmer an den Lieferanten ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages,
den der Lieferant dem Käufer für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hatte.

d) Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer den Lieferanten
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, sollte die gelieferte Vorbehaltsware gepfändet
oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt sein. Ferner wird der Käufer den Dritten
unverzüglich darauf hinweisen, dass die Vorbehaltsware im Eigentum des Lieferanten steht.
Der Käufer ist verpflichtet, dem Lieferanten alle Angaben zu machen und Unterlagen zur
Verfügung zu stellen, die für eine Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO erforderlich sind.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferanten die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Käufer für den entsprechenden Ausfall
des Lieferanten.

e) Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß der vorstehenden Absätze dieser Ziffer den
Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderungen auf absehbare Dauer um mehr
als 20%, ist der Käufer berechtigt, vom Lieferanten insoweit die Freigabe von Sicherheiten
zu verlangen, als die Überschreitung vorliegt.

10. Rücktritt des Lieferanten

Unbeschadet Nr. 4 ist der Lieferant in folgenden weiteren Fällen berechtigt, von dem Vertrag
zurückzutreten:

gegenüber dem Lieferanten gemacht.

b) Der Käufer gibt die Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO ab, auch wenn nicht der
Lieferant sondern ein anderer Gläubiger dies beantragt hatte.

c) Der Käufer beantragt selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.

d) Der Lieferant vollstreckt eine Geldforderung erfolglos gegen den Käufer.

e) Der Käufer veräußert Vorbehaltsware des Lieferanten anders als im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

a) Der Sitz der Niederlassung des Lieferanten ist Erfüllungsort und ausschließlicher
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten.

b) In jedem Fall, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen, gilt das Recht
der Bundesrepublik Deutschland.

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